Weshalb Nein zum grossen Lauschangriff
Eine Stellungnahme der Jungen Liberalen in Karlsruhe (Okt. 1994)
Wir Freie Demokraten waehlen in den meisten politischen Bereichen
einen Mittelweg zwischen den beiden moeglichen Extrem-Positionen.
Auch wenn dieser der Oeffentlichkeit nicht so gut zu vermitteln
ist, so ist er doch oft dem Sachverhalt angemessen. Obwohl wir dem
Datenschutz einen hohen Wert zumessen, haben wir nicht nur die
Volkszaehlung 1987, sondern auch die Einfuehrung maschinell lesbarer
Personalausweise unterstuetzt und sind jetzt auch bereit - trotz
erheblicher Bedenken - den Einsatz des BND in bestimmten Bereichen
der Bekaempfung der Schwerstkriminalitaet, etwa beim Schmuggel von
waffenfaehigen Plutonium, mitzutragen.
Bezueglich dem grossen Lauschangriff bleiben wir jedoch bei unserem
Nein zu der Totalueberwachung von Personen, weil wir meinen, dass er
nicht nur weniger Vorteile bringt, als die meisten Leute annehmen,
sondern weil hier auch ein grundlegendes Menschenrecht aufgegeben
wird. Letzteres moechte ich anhand von Auszuegen aus der
Uno-Menschenrechtserklaerung von 1948 belegen:
(12) Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeintraechtigung seiner Ehre oder seines Rufes ausgesetzt
werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeintraechtigungen.
Keine willkuerliche Eingriffe heisst zwar nicht garkeine Eingriffe,
so erlauben die heutigen Gesetze schon zu Zwecken der Fahndung die
Moeglichkeit, den Schriftverkehr zu ueberwachen oder die Wohnung
durchsuchen zu lassen. Dennoch zeigt der Artikel, dass der Schutz
der Privatsphaere ein Menschenrecht ist und nur in
Ausnahmesituationen darein eingegriffen werden darf; diese
Eingriffe muessen in einem angemessenen Verhaeltnis zu ihrem Zweck
stehen und sollten noch einen Restbestand der Privatspaere
uebriglassen.
(18) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, des
Gewissens und der Religion; dieses Recht umfasst die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, oeffentlich oder privat durch
Unterricht, Ausuebung, Gottesdienst und Beachtung religioeser
Braeuche zu bekunden.
Neben dem Recht, seine Religion auch privat auszuueben, schuetzt
dieser Artikel die Freiheit der Gedanken; diese Freiheit umfasst
auch, dass der Mensch einen gewissen Freiraum haben muss, wo er
unbeobachtet den Meinungsaustausch mit seinen engsten
Bezugspersonen pflegen kann, denn das Denken entwickelt sich meist
in der Kommunikation mit einem Gegenueber. Der Bundesgerichtshof
vertritt diese Rechtsposition in einem Urteil am 16.03.1983, es
heisst, dass der grosse Lauschangriff ``den Betroffenen ... weitgehend
den `Innenraum' verweigert, der ihnen um der freien und der
selbstverantwortlichen Entfaltung ihrer Persoenlichkeit willen
verbleiben sollte.'' Dieses Urteil als auch Artikel 13 GG sehen die
Wohnung als Teil jenes Fluchtraumes an, innerhalb dessen die
Buerger sicher sein sollte vor Abhoermassnahmen wie dem Aufzeichnen
des nichtoeffentlich gesprochenen Wortes oder der Ueberwachung der
Arbeitstaetigkeit an Personalcomputern. Es gibt zwar in Artikel 13
und auch den entsprechenden Polizeigesetzen die Moeglichkeit ``zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fuer einzelne
Personen'' die Wohnung abzuhoeren. Hierbei ist mehr daran gedacht,
bei einer Geiselnahme in einer Wohnung mit Hilfe eines
Richtmikrofons festzustellen, was in dieser Wohnung vorgeht und
den Polizeieinsatz entsprechend zu planen, als daran, eine Person
jahrelang abzuhoeren, weil sie als gefaehrlich eingeschaetzt wird.
Das Beispiel der DDR zeigt, dass ein Staat, der sich zu sehr der
Abhoerpraktiken bedient, die meisten betroffenen Buerger gegen sich
aufbringt - so wird fuer den Vorteil von etwas mehr Sicherheit der
Nachteil von mehr Buergerverweigerung gezahlt. Auch sollte uns das
Beispiel der DDR daran erinnern, dass ein guter Zweck - etwa die
soziale Gerechtigkeit in der kommunistischen Gesellschaftsordnung
- nicht den Einsatz aller Mittel und die Beschraenkung
grundlegender Freiheitsrechte erlaubt.
Frank Stephan
Subauxskultada Rakonto: Einiges ueber
den grossen Lauschangriff auf Esperanto
Leserbrief zum Lauschangriff in der Zeitschrift
Eulenspiegel (Wintersemester 1995-96, 1)
Spiegel Online ueber ein
Urteil des Bundesverfassungsgericht zum grossen Lauschangriff