Weshalb Nein zum grossen Lauschangriff

Eine Stellungnahme der Jungen Liberalen in Karlsruhe (Okt. 1994)

Wir Freie Demokraten waehlen in den meisten politischen Bereichen einen Mittelweg zwischen den beiden moeglichen Extrem-Positionen. Auch wenn dieser der Oeffentlichkeit nicht so gut zu vermitteln ist, so ist er doch oft dem Sachverhalt angemessen. Obwohl wir dem Datenschutz einen hohen Wert zumessen, haben wir nicht nur die Volkszaehlung 1987, sondern auch die Einfuehrung maschinell lesbarer Personalausweise unterstuetzt und sind jetzt auch bereit - trotz erheblicher Bedenken - den Einsatz des BND in bestimmten Bereichen der Bekaempfung der Schwerstkriminalitaet, etwa beim Schmuggel von waffenfaehigen Plutonium, mitzutragen.

Bezueglich dem grossen Lauschangriff bleiben wir jedoch bei unserem Nein zu der Totalueberwachung von Personen, weil wir meinen, dass er nicht nur weniger Vorteile bringt, als die meisten Leute annehmen, sondern weil hier auch ein grundlegendes Menschenrecht aufgegeben wird. Letzteres moechte ich anhand von Auszuegen aus der Uno-Menschenrechtserklaerung von 1948 belegen:
(12) Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in  sein  Privatleben,  
     seine Familie,  seine Wohnung und seinen Schriftverkehr  oder  
     Beeintraechtigung  seiner  Ehre oder seines  Rufes ausgesetzt  
     werden.  Jeder  Mensch  hat Anspruch auf  rechtlichen  Schutz  
     gegen solche Eingriffe oder Beeintraechtigungen. 

Keine willkuerliche Eingriffe heisst zwar nicht garkeine Eingriffe, so erlauben die heutigen Gesetze schon zu Zwecken der Fahndung die Moeglichkeit, den Schriftverkehr zu ueberwachen oder die Wohnung durchsuchen zu lassen. Dennoch zeigt der Artikel, dass der Schutz der Privatsphaere ein Menschenrecht ist und nur in Ausnahmesituationen darein eingegriffen werden darf; diese Eingriffe muessen in einem angemessenen Verhaeltnis zu ihrem Zweck stehen und sollten noch einen Restbestand der Privatspaere uebriglassen.
(18) Jeder  Mensch hat  das Recht auf Freiheit  der  Gedanken,  des  
     Gewissens und der Religion; dieses Recht umfasst die Freiheit,  
     seine  Religion oder Weltanschauung  zu  wechseln,  sowie  die  
     Freiheit,  seine Religion oder Weltanschauung allein  oder  in  
     Gemeinschaft  mit  anderen,   oeffentlich  oder  privat  durch  
     Unterricht,  Ausuebung, Gottesdienst und Beachtung religioeser  
     Braeuche zu bekunden. 

Neben dem Recht, seine Religion auch privat auszuueben, schuetzt dieser Artikel die Freiheit der Gedanken; diese Freiheit umfasst auch, dass der Mensch einen gewissen Freiraum haben muss, wo er unbeobachtet den Meinungsaustausch mit seinen engsten Bezugspersonen pflegen kann, denn das Denken entwickelt sich meist in der Kommunikation mit einem Gegenueber. Der Bundesgerichtshof vertritt diese Rechtsposition in einem Urteil am 16.03.1983, es heisst, dass der grosse Lauschangriff ``den Betroffenen ... weitgehend den `Innenraum' verweigert, der ihnen um der freien und der selbstverantwortlichen Entfaltung ihrer Persoenlichkeit willen verbleiben sollte.'' Dieses Urteil als auch Artikel 13 GG sehen die Wohnung als Teil jenes Fluchtraumes an, innerhalb dessen die Buerger sicher sein sollte vor Abhoermassnahmen wie dem Aufzeichnen des nichtoeffentlich gesprochenen Wortes oder der Ueberwachung der Arbeitstaetigkeit an Personalcomputern. Es gibt zwar in Artikel 13 und auch den entsprechenden Polizeigesetzen die Moeglichkeit ``zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fuer einzelne Personen'' die Wohnung abzuhoeren. Hierbei ist mehr daran gedacht, bei einer Geiselnahme in einer Wohnung mit Hilfe eines Richtmikrofons festzustellen, was in dieser Wohnung vorgeht und den Polizeieinsatz entsprechend zu planen, als daran, eine Person jahrelang abzuhoeren, weil sie als gefaehrlich eingeschaetzt wird.

Das Beispiel der DDR zeigt, dass ein Staat, der sich zu sehr der Abhoerpraktiken bedient, die meisten betroffenen Buerger gegen sich aufbringt - so wird fuer den Vorteil von etwas mehr Sicherheit der Nachteil von mehr Buergerverweigerung gezahlt. Auch sollte uns das Beispiel der DDR daran erinnern, dass ein guter Zweck - etwa die soziale Gerechtigkeit in der kommunistischen Gesellschaftsordnung - nicht den Einsatz aller Mittel und die Beschraenkung grundlegender Freiheitsrechte erlaubt.

Frank Stephan

Subauxskultada Rakonto: Einiges ueber den grossen Lauschangriff auf Esperanto
Leserbrief zum Lauschangriff in der Zeitschrift Eulenspiegel (Wintersemester 1995-96, 1)
Spiegel Online ueber ein Urteil des Bundesverfassungsgericht zum grossen Lauschangriff